Allgemeine Geschäftsbedingungen ANAWOOD GmbH (AGB)
§1 Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§2 Angebot
Unser Angebot ist freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb eines Monats ab Zugang des Angebots an die ANAWOOD annehmen. Der Besteller bleibt bis zu diesem Zeitpunkt an das Angebot gebunden.
In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Lieferumfang
Hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in der Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsübliche Waren in der bestellten Preislage gestellt werden können.
Handelsübliche und zumutbare Farb-, Oberflächen- und Maserungsabweichungen bei Holzflächen bleiben vorbehalten.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
§5 Zahlungsverzug
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Für den Fall, dass der Vertragspartner ein Unternehmen ist, beträgt der Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
§6 Pauschalierter Nichterfüllungsschaden
Sind wir zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 20 % des Vertragspreises (einschließlich Mehrwertsteuer) vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadenersatzanspruches. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedriger Nichterfüllungsschaden entstanden ist.
§7 Aufrechnungsrechte und Abtretungsverbot
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
§8 Lieferzeit
Setzt uns der Besteller, nach dem die Leistung fällig geworden ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§9 Haftungsbeschränkung
Soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, stehen diesem, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Geraten wir gegenüber einen Nichtkaufmann in Verzug, so ist unsere Schadenersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern ausdrücklich schriftlich ein „kaufmännisches Fixgeschäft“ vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
§10 Annahmeverzug und Gefahrtragung
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in den dieser in Annahmeverzug gerät.
§11 Transport
Der Transport erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die zu erbringende Leistung stellt stets eine Holschuld dar. Eine Vereinbarung, wonach wir den Transport erbringen sollen, ändert hieran nichts. Wir haften für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§12 Mängel - Gewährleistung - Garantie - Haftung
Ist der Besteller Kaufmann, so setzen seine Gewährleistungsrechte voraus, dass er seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Holz ist ein Stück gewachsene Natur. Baumstämme, die zu Massivholz oder Furnieren verarbeitet werden, sind sehr unterschiedlich in Farbe und Struktur.
Wuchsbedingte Farb- und Strukturunterschiede wird es immer geben. Selbst bei Zuschnitten aus einem Stamm lassen sich diese Abweichungen nicht vermeiden. Bei naturbelassenen Hölzern treten diese Farbunterschiede besonders in Erscheinung. Auch nach der Verarbeitung lebt Holz weiter. Je nach Lichtverhältnissen und Holzart treten Farbunterschiede auf. Diese natur- und alterungsbedingten Veränderungen sind Merkmale für echtes Holz. Sie sind kein Grund zur Beanstandung.
Der Verwender übernimmt keine Haftung für Schäden, welche dem Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages entstehen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Der Ausschluss gilt ferner nicht für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
§13 Produkthaftung
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§14 verlängerter Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises vor. Im Falle der Verarbeitung durch den Erwerber setzt sich das Eigentum des verarbeiteten Gegenstandes an der neu hergestellten Sache fort.
Sollte sich das Eigentum weiterer Lieferanten an der neu hergestellten Sache fortsetzen, so beschränkt sich der Eigentumsvorbehalt auf einen seinem Wert entsprechenden Anteil an der neu hergestellten Sache. Es sind die vor der Verarbeitung bestehenden Wertverhältnisse maßgebend.
Für den Fall der Veräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt der Vertragspartner bereits jetzt die durch die Veräußerung begründeten Ansprüche gegenüber Dritten an den Verwender ab.
Der Erwerber verpflichtet sich im Falle der Veräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes auf Verlangen der ANAWOOD gegenüber bezüglich der Veräußerung und aller damit in Verbindung stehender Umstände, welche für den verlängerten Eigentumsvorbehalt erheblich sind, offen zu legen.
Werden Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 24 AGBG, liegt in der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstehenden Ausfall.
§15 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, Klage am Ort der Niederlassung zu erheben, in der der zugrundeliegende Vertrag abgeschlossen wurde und der aus der die Lieferung erfolgte. Wir sind weiter berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, wenn der Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Dem Besteller wird ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, Klage am Ort der Niederlassung, welche den zugrunde liegenden Vertrag geschlossen hat, zu erheben.
Stand: 01.07.2019